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   BFH, 27.09.2001 - V R 37/01   

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https://dejure.org/2001,6057
BFH, 27.09.2001 - V R 37/01 (https://dejure.org/2001,6057)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2001 - V R 37/01 (https://dejure.org/2001,6057)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2001 - V R 37/01 (https://dejure.org/2001,6057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Leistungsaustausch - Aufgaben eines Verbandes - Geschäftsführungsleistungen - Grundstücksverwaltungsgesellschaft - Umsatzsteuerbescheid - Geschäftsführungsdienstleistungen - Wettbewerbsverzerrung

  • Judicialis

    FGO § 66; ; FGO § 72 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; UStG 1980 § 2 Abs. 1 Satz 3; ; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 1 Abs 1 Nr 1 J: 1991, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1
    Beiträge; Leistungsaustausch; Mitglieder; Mitgliederbeiträge; Unternehmerverband

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    bb) Der EuGH hat zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in dem Urteil vom 15. Juni 1989 Rs. 348/87 --Stichting Uitvoering Financiele Acties-- (Slg. 1989, 1737, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1989, 307) entschieden: .
  • BFH, 04.07.1985 - V R 107/76

    Umlagen einer Werbegemeinschaft für Werbemaßnahmen eines Einkaufszentrums sind

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Der Annahme eines Leistungsaustausches steht weder entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt (BFH-Urteil vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204) noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
  • BFH, 18.04.1996 - V R 123/93

    Leistungsaustausch bei Gesellschaftsleistungen

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Selbst wenn die Zahlungen sich nicht am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, sondern nur an der Höhe der Beteiligung orientieren, ist der Entgeltscharakter der Zahlungen deshalb nicht zu verneinen (vgl. zur Staffelung der Gegenleistungen: BFH-Urteil vom 18. April 1996 V R 123/93, BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).
  • BFH, 23.01.2001 - V B 129/00

    Verein - Vereinszweck - Gemeinnützigkeit - Bootsstandgebühren - Ermäßigter

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Maßgebend ist, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder-)Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
  • BFH, 20.08.1992 - V R 2/88

    Fortbildung auf dem Gebiet einer neuen ärztlichen Behandlungsmethode -

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Der Annahme eines Leistungsaustausches steht weder entgegen, dass die Personenvereinigung für alle Mitglieder gleichartige Leistungen ausführt (BFH-Urteil vom 20. August 1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204) noch dass sie durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt (BFH-Urteil vom 4. Juli 1985 V R 107/76, BFHE 145, 244, BStBl II 1986, 153).
  • BFH, 09.05.1974 - V R 128/71

    Beitragszahlungen an eine Interessenvereinigung von Lohnsteuerzahlern sind

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung jedoch ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, folgt das Austauschverhältnis bereits aus der Art der Leistung (BFH-Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).
  • FG Schleswig-Holstein, 21.02.2001 - II 1384/98

    Leistungsaustausch zwischen einer GbR (Verband) und deren Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 27.09.2001 - V R 37/01
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Veröffentlichung der Vorentscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 662 Bezug genommen.
  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Die Entgeltlichkeit bestimmt sich gleichfalls nach dem Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

    Darüber hinaus kann sich das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 erforderliche Austauschverhältnis bereits daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 378; vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

    Ob sich Zahlungen des Gesellschafters am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen oder an der Höhe der Beteiligung orientieren, ist unerheblich (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 378; in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

  • BFH, 28.11.2002 - V R 18/01

    Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern

    Maßgebend ist danach, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder-)Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, kann das Austauschverhältnis bereits aus der Art der Leistung begründet sein (BFH-Urteile in BFH/NV 2002, 378; vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).

    Die Zahlungen können sich am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, aber auch an der Höhe der Beteiligung orientieren (BFH in BFH/NV 2002, 378; zur Staffelung der Gegenleistungen: BFH-Urteil in BFHE 180, 204, BStBl II 1996, 387).

  • BFH, 30.04.2009 - V R 3/08

    Keine Mehrmütterorganschaft im Umsatzsteuerrecht

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Umsätze der Klägerin, wenn sie Leistungen gegenüber ihren Gesellschaftern erbrachte, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378) steuerfrei sein können, wenn die Gesellschafter der Klägerin steuerfreie Tätigkeiten ausübten und wenn die Klägerin ihre Leistungen für unmittelbare Zwecke der Tätigkeit ihrer Gesellschafter erbrachte.
  • FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3412/06

    Unentgeltliche Personalgestellung als Bestandteil eines geleisteten Entgelts für

    Entscheidend ist danach, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder)-Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23.01.2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).

    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, folgt das Vorliegen eines Leistungsaustauschverhältnisses bereits aus dieser Art der Leistung (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2001 V R 37/01, a.a.O. sowievom 28.11.2002 V R 18/01, a.a.O.).

    Für den Entgeltcharakter einer Gegenleistung des Gesellschafters ist es daher unerheblich, ob sich seine Zahlungen oder Leistungen am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft oder aber an der Höhe seiner Beteiligung an dieser orientieren (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 V R 123/93, a.a.O., vom 27.09.2001 V R 37/01, a.a.O., sowievom 28.11.2002 V R 18/01, a.a.O.).

    Abgesehen davon, dass die Anteile an der Personalgestellung nur einen groben Anhaltspunkt für die tatsächliche Inanspruchnahme der betreffenden Leistungen abgeben können, ist es in diesen Fällen nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Annahme eines Leistungsaustausches auch nicht erforderlich, dass das Entgelt nach Maßgabe der Inanspruchnahme der Leistungen der Gesellschaft bemessen wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.04.1996 V R 123/93, a.a.O.;vom 27.09.2001 V R 37/01, a.a.O.).

  • FG Münster, 12.01.2017 - 5 K 23/15

    Erbringung steuerbarer Leistungen gegen Entgelt gegenüber den Gesellschaftern

    Die Entgeltlichkeit bestimmt sich gleichfalls nach dem Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH-Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378; BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
  • BFH, 26.05.2006 - IV B 151/04

    Rechtshängigkeit - zwei Klagen gegen einen Steuerbescheid

    Der BFH hat sich dem in seiner Revisionsentscheidung im zweiten Rechtsgang angeschlossen (Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378).
  • FG Sachsen, 26.01.2005 - 7 K 1271/99

    Abzugsfähigkeit der in Zusammenhang mit der Renovierung eines einem Miteigentümer

    Maßgebend ist danach, ob die Personenvereinigung dem Mitglied eine Leistung zuwendet, für die sie ein (Sonder)Entgelt erwartet und erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH Urteil vom 27. September 2001 V R 37/01, BFH/NV 2002, 378 ; BFH Beschluss vom 23. Januar 2001 V B 129/00, BFH/NV 2001, 940 ).

    Dient die Tätigkeit der Personenvereinigung ausschließlich oder teilweise dem konkreten Individualinteresse des Mitglieds, kann das Austauschverhältnis bereits aus der Art. der Leistung begründet sein (BFH Urteile in BFH/NV 2002, 378 ; vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430 , BStBl II 1974, 530 ).

    Die Zahlungen können sich in diesem Fall am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen, aber auch an der Höhe der Beteiligung orientieren (BFH in BFH/NV 2002, 378 ).

  • FG Düsseldorf, 22.11.2006 - 5 K 3327/02

    Festsetzung einer Umsatzsteuer für eine Arbeitsgemeinschaft bei Leistungen an

    Ein Unternehmer in der Europäischen Union darf sich auf die für ihn günstigeren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen (Birkenfeld, USt-Handbuch, II § 91 Rz. 6; vgl. auch BFH, Urteil vom 18.08.2005, V R 71/03, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.02.2001, II 1384/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2001, 662 und nachgehend BFH, Urteil vom 27.09.2001, V R 37/01, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 378).
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